Unsere AGB's

                               Allgemeine Geschäftsbedingungen
                        LIMES Gerüstbau GmbH

1. Allgemeines

1.1
Die Erstellung von Gerüsten und Vermietung erfolgt grundsätzlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen und den wenn vorhanden, Ausschreibungen und den darin enthaltenen technischen Erfordernissen. Darüber hinaus gelten – wenn nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen aktuellen Fassung, die DIN 18451 und DIN 18299 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; auch wenn die Bedingungen des Bestellers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen wenn nicht binnen zwei Tagen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichneter Widerspruch bei uns eingeht. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

1.2
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen, verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage.

!!  Im besonderen weisen wir darauf hin, dass nach Auftragserteilung, Bestätigung eines Angebotes zum Auftrag oder Nachtrag auf der Grundlage eines Nachtragsangebotes, keine Aufgliederung des Einheitspreises durch uns erfolgt !!

1.3
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstarbeiten in angemessenem Umfang, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht unmöglich wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn oder wird die Durchführung der Arbeiten aus den obigen Gründen unmöglich, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche.

2. Auftragserteilung

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich.

2.2
Alle Bestellungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen.

2.3
Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

2.4
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebotes besonderes darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise gesondert berechnet:
- Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände;
- unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle;
- bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen
von Befestigungsdübeln und Ähnliches;
- Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen
sowie deren Absicherung;
- Umhängen auf andere Verankerungspunkte, d. h. Umänderung
der Gerüstbefestigungen nach Angabe nach Fertigstellung der Gerüste; - Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer
Erstellung sowie jede Art von Planierarbeiten.

2.5
Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten und werden gesondert berechnet:
- Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art;
- Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche
An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.

2.6
Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden. Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Benutzung des Gerüstes

3.1
Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.

3.2
Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

3.3
Der Besteller hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.

3.4
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.

3.5
Der Mieter ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.

4. Aufmaß und Abrechnung

4.1
Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, werden als Miete je Woche berechnet.

4.2
Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

4.3
Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und Gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes, die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.

5. Zahlungsbedingungen

5.1
Montage-, Umbau- und Demontagekosten werden sofort berechnet. Mietzins wird pro Verlängerungswoche monatlich berechnet.
Sämtliche Rechnungen sind sofort fällig.

5.2
Die Preisgestaltung der Montagekosten erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Lohnsätze. Tarifliche Lohnerhöhungen, die für die Vertragszeit gelten, berechtigen uns zu entsprechenden Nachforderungen. Gehört das diesem Vertrag zugrunde liegende Geschäft nicht zum Betriebe des Handelsgewerbes eines Kaufmannes, so sind wir an unsere Preisangaben auf die Dauer von vier Monaten ab Vertragsabschluss gebunden.

5.3
Die Zurückbehaltung von Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Mieters ist nur im Hinblick auf Ansprüche und Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.4
Kommt der Mieter mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen. Für Verträge, die an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist gilt § 288 II BGB. Wir sind berechtigt einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

5.5
Kommt der Mieter mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Mieters das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. In diesem Fall werden alle Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sofort fällig. Ausstehende Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – brauchen wir nur noch gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern. Werden uns die Sicherheiten innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen, können wir von allen bestehenden Verträgen zurücktreten, oder ihre Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.6
Ist der Besteller nicht der Bauherr, so gilt seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe unseres Rechnungsbetrages erfüllungshalber als an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, diese Abtretung nach Fälligkeit offenzulegen.

6. Besondere Bestellerpflichten

6.1
Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.

6. 2
Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen auf Verschulden zu ersetzen. Er hat die Obhutspflicht für das überlassene Gerüst und übernimmt hierfür auch die Verkehrssicherungspflicht.

6.3
Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder ohne dass die Gefahr für die Beschädigung von dem Gerüst ausgegangen ist, so hat der Besteller den Materialneuwert zuzüglich der Kosten für die Beschaffung zu erstatten.

6.4
Der Besteller haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.

6.5
Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.

6.6
Der Besteller hat miet- oder leihweise überlassene Geräte und Gerüstteile auf dem Lagerplatz des Auftragnehmers abzuholen und in einwandfreiem Zustand wieder abzuliefern. Etwaige Reparaturen gehen zu Lasten des Bestellers.

6.7
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüsts schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Frist nicht eingehalten, verfallen etwaige diesbezügliche Nacherfüllungsansprüche

8. Schadensersatzansprüche

8.1
Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

8.2
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

8.3
Diese Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

9.1
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Besteller unverzüglich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.

9.2
Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

10. Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
11. Verbindlichkeit dieser Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Lahr und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Lahr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
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